Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Peersonal Choice GmbH
Inhaltsverzeichnis
1.
Geltungsbereich, Vertragspartner und Begriffsbestimmungen
2.
Vertragsgegenstand
3.
Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers
4.
Personal und Subunternehmer
5.
Vertragsschluss und Vertragssprache
6.
Pflichten des Auftraggebers
7.
Vermittlungsprovision und Zahlungsbedingungen
8.
Nennung als Referenzkundenngen
9.
Haftung für Schäden
10.
Vertragslaufzeit und Kündigung
11.
Geheimhaltung und Datenschutz
12.
Höhere Gewalt
13.
Schlussbestimmungen
1.
Geltungsbereich, Vertragspartner und Begriffsbestimmungen
1.1.
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der Peersonal Choice GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Christoph Peer, Sandweg 66, 60316 Frankfurt am Main, Deutschland (nachfolgend geschlechtsneutral „Auftragnehmer“) und den Kund:innen (nachfolgend geschlechtsneutral „Auftraggeber“, gemeinsam auch „Parteien“). Verwendet der Auftraggeber entgegen stehende oder ergänzende Bedingungen, wird deren Geltung und Einbeziehung hiermit widersprochen; es sei denn, es ist etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart.
1.2.
Die AGB des Auftragnehmers gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, so fern der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftraggeber im Rahmen der Beauftragung auf seine AGB verweist und der Auftragnehmer dem nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3.
Diese AGB gelten ausschließlich, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist. Unternehmer ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2.
Vertragsgegenstand
2.1.
Der Auftragnehmer erbringt Vermittlungsleistungen im Bereich der Personalsuche und Personalauswahl (nachfolgend „Leistungen“). Vertragsgegenstand ist die Suche und Vermittlung von qualifizierten Fach- und Führungskräften (nachfolgend geschlechtsneutral „Kandidaten“) an Unternehmen.
2.2.
Der Auftragnehmer präsentiert dem Auftraggeber Vorschläge zu vorausgewählten Kandidaten und vereinbart Termine zwischen dem Auftraggeber und den Kandidaten.
2.3.
Sofern zwischen den Parteien vereinbart wird, nimmt der Auftragnehmer an diesen Terminen teil.
2.4.
Die von dem Auftragnehmer zu einem Kandidaten mitgeteilten Angaben beruhen auf Aus künften und Informationen des Kandidaten bzw. Dritter. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann der Auftragnehmer deshalb nicht übernehmen.
3.
Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers
3.1.
Die konkrete Leistungsverpflichtung, Inhalt und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen bestimmen sich ausschließlich aus dem Inhalt des Angebots unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen.
3.2.
Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Einen bestimmten Erfolg schuldet der Auftragnehmer nicht. Insbesondere über nimmt der Auftragnehmer keine Gewähr dafür, dass sich beim Auftraggeber ein bestimmter Erfolg (z.B. die Besetzung der Vakanz) einstellt oder, dass der Kandidat die vom Auftragge ber gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Leistungsziele bzw. Arbeitsergebnisse erreicht werden. Dies ist nicht zuletzt auch vom persönlichen Einsatz und Willen des Kan didaten abhängig, auf den der Auftragnehmer keinen Einfluss hat. Eine Rechts- oder Steuerberatung ist nicht Gegenstand dieses Vertrags.
3.3.
Der Auftragnehmer ist zur Erbringung der vertragsgemäß geschuldeten Leistungen verpflichtet. Bei der Durchführung seiner Tätigkeit ist er jedoch etwaigen Weisungen im Hin blick auf die Art der Erbringung seiner Leistungen, den Ort der Leistungserbringung ebenso wie die Zeit der Leistungserbringung nicht unterworfen. Er wird jedoch bei der Einteilung der Tätigkeitstage und bei der Zeiteinteilung an diesen Tagen diese selbst in der Weise festlegen, dass eine optimale Effizienz bei seiner Tätigkeit und bei der Realisierung des Vertragsgegenstandes dieses Vertrages erzielt wird. Die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erfolgt lediglich in Abstimmung und in Koordination mit dem Auftraggeber.
3.4.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich in Schriftform informieren, wenn er Hindernisse oder Beeinträchtigungen erkennt oder erkennen musste, die Auswirkung auf seine Leistungserbringung haben können.
4.
Personal und Subunternehmer
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Leistungen höchstpersönlich zu erbringen. Der Auftragnehmer kann seine Leistungen durch qualifiziertes, von ihm ausgewähltes Personal erbringen. Er ist berechtigt, für die Erbringung des Leistungsgegenstandes Dritte als Subunternehmer einzuschalten. Sofern sich aus der Leistungsbeschreibung des Auftragnehmers nichts anderes ergibt, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Auswahl einer bestimmten Person für die Leistungserbringung.
5.
Vertragsschluss und Vertragssprache
5.1.
Der Auftraggeber kann per Telefon, per E-Mail, per Brief und über das auf der Website des Auftragnehmers vorgehaltene Online-Kontaktformular eine unverbindliche Anfrage auf Abgabe eines Angebots an den Auftragnehmer richten.
5.2.
Der Auftraggeber erhält vom Auftragnehmer auf dessen Anfrage hin ein verbindliches An gebot über die zuvor vom Auftraggeber ausgewählten Leistungen in Schrift- oder Textform (z.B. per Brief oder E-Mail).
5.3.
Dieses Angebot kann der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer durch Annahmeerklärung per E-Mail und per Brief oder durch Zahlung des vom Auftragnehmer angebotenen Entgelts innerhalb der vom Auftragnehmer im Angebot genannten angemessenen Annahmefrist ab Zugang des Angebots annehmen. Der Tag des Angebotszugangs wird für die Fristberechnung nicht mitgerechnet. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag des Zah lungseingangs auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers maßgeblich. Fällt der letzte Tag der Annahmefrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Sitz des Auftraggebers staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, tritt an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber in seinem Angebot besonders darauf hin, dass dieser nicht mehr an sein Angebot gebunden ist, wenn der Auftraggeber dieses nicht innerhalb der vorgenannten Frist annimmt.
5.4.
Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.
5.5.
Sofern die Parteien Sonderkonditionen vereinbart haben, gelten diese grundsätzlich nicht für gleichzeitig laufende und zukünftige Vertragsverhältnisse mit dem Auftraggeber.
6.
Pflichten des Auftraggebers
6.1.
Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Erbringung seiner vertragsgemäßen Leistungen durch angemessene Mitwirkungsleistungen unterstützen. Über die ausdrücklich genannten Mitwirkungsleistungen hinaus wird der Auftraggeber die Mitwirkungsleistungen erbringen, die für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erforderlich und allgemein üblich sind, und dem Auftragnehmer insbesondere alle erforderlichen Informationen und Daten unentgeltlich , rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung stellen (z.B. Anforderungsprofile und/oder Stellenbeschreibungen), sofern diese Leistungen vertraglich nicht dem Pflichtenkreis des Auftragnehmers zugeordnet wurden.
6.2.
Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen und Daten zur Verwendung überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Informationen und Daten berechtigt ist. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Inhalte zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der beauftragten Leistung verfolgten Zweck zu erreichen.
6.3.
Ferner ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich in Schrift- oder Textform (per Brief oder E-Mail) zu unterrichten: ​
-
über alle neu hinzutretenden Umstände, welche die Durchführung des Vermittlungsauftrages berühren, insbesondere die Aufgabe seiner Absicht, ein neues Beschäftigungsverhältnis mit dem Kandidaten einzugehen bzw. wenn ein neues Beschäftigungsverhältnis ohne Mitwirkung des Auftragnehmers abgeschlossen wurde und
-
wenn ihm ein vom Auftragnehmer vorgeschlagener Kandidat bereits aus einer anderen Quelle bekannt war.
6.4.
Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nach Aufforderung mit einer angemessenen Fristsetzung nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine der Qualifikation des Kandidaten entsprechende angemessene und marktübliche Vergütung der Berechnung der Vermittlungsprovision zugrunde zu legen. Der Auftragnehmer behält sich jedoch vor, in Ab weichung von den Vorstehenden eine höhere Vermittlungsprovision zu fordern, sofern im Einzelfall ein höheres Bruttozielgehalt oder ein höheres Jahreszielgehalt zwischen dem Auf traggeber und dem Kandidaten vereinbart wurde. Dem Auftraggeber steht der Nachweis frei, dass zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten ein geringeres Bruttozielgehalt oder Jahreszielgehalt vereinbart wurde.
7.
Vermittlungsprovision und Zahlungsbedingungen
7.1.
7.2.
Der Anspruch des Auftragnehmers auf eine Vermittlungsprovision entsteht, wenn ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Auftraggeber bzw. einem mit dem Auftraggeber gem. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen und einem vom Auftragnehmer vorgestellten Kandidaten zustande gekommen ist. Unter einem Beschäftigungsverhältnis ist jedes Arbeitsverhältnis, aber auch jedes selbständige Dienstverhältnis z.B. im Rahmen einer freien Mitarbeit zu verstehen. Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer den Vertragsabschluss unverzüglich anzuzeigen und die Vergütungsbestandteile mitzuteilen. Unerheblich für Anspruch des Auftragnehmers auf eine Vermittlungsprovision ist, ob der Kandidat über die im Anforderungsprofil genannten Qualifikationen tatsächlich verfügt.
Die Vermittlungsprovision entsteht auch dann an, wenn der Auftraggeber einen vorgestellten Kandidaten zunächst ablehnt oder die Beauftragung vorzeitig beendet, den vorgestellten Kandidaten jedoch innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Vorstellung des Kandidaten, in seinem Unternehmen oder in einem nach §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen, auf die Position aus diesem Vermittlungsauftrag einstellt oder ein sonstiges Beschäftigungsverhältnis mit ihm begründet.
7.3.
7.4.
7.5.
7.6.
7.7.
Der Anspruch auf die Vermittlungsprovision entsteht auch für den Fall, dass sonstige Positionen bzw. Stellen auf Grund dieses Vermittlungsauftrags mit dem vorgestellten Kandidaten besetzt werden. Gleiches gilt im Falle einer indirekten oder direkten Vermittlung des Kandidaten durch den Auftraggeber an einen Dritten.
Ein Kandidat gilt als erfolgreich vermittelt, wenn die Vermittlungsleistungen des Auftragnehmers für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Auftraggeber zumindest mitursächlich sind. Profile von Kandidaten, die dem Auftraggeber bereits für die zu besetzende Position vorliegen bzw. bekannt sind (nachfolgend „Vorkenntnis“), schließen eine Mitursächlichkeit der Tätigkeit des Auftragnehmers für die mitgeteilten Kandidaten aus, sofern dem Auftragnehmer die Vorkenntnis unverzüglich nach Präsentation des Kandidaten in Schrift- oder Textform (per Brief oder E-Mail) mitgeteilt wurde. Die vorherige oder zeitgleiche Präsentation des gleichen Kandidaten durch einen Dritten lässt die Mitursächlichkeit nicht entfallen. Die Vermittlungsleistungen sind insbesondere auch dann erfolgreich, wenn ein Beschäftigungsverhältnis mit
-
dem Auftraggeber trotz Nichterfüllung der Anforderungen für die offene Position, aber aufgrund anderer Qualifikationen für eine andere Position zustande kommt;
-
einem verbundenen Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG zustande kommt;
-
oder einem Dritten zustande kommt, an den der Auftraggeber die Informationen zum Kandidaten weitergegeben hat.
Die Höhe der Vermittlungsprovision wird gesondert zwischen den Parteien vereinbart und im Angebot des Auftragnehmers angegeben. Die Vermittlungsprovision versteht sich in EURO und ist ein Nettopreis zzgl. der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Soweit nicht anderweitig vereinbart, trägt der Auftraggeber die nachgewiesenen Reisekosten der Kandidaten.
​Die Vermittlungsprovision ist bei Abschluss eines Beschäftigungsverhältnis zwischen dem vermittelten Kandidaten und dem Auftraggeber ohne Skontoabzug innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers maßgebend.
7.8.
7.9.
​Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Die ausstehende Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens (z.B. angemessene Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten, Kosten für Mahnverfahren oder Inkasso) vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Im Falle überfälliger Forderungen werden eingehende Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf etwaige Kosten und Zinsen und anschließend auf die älteste Forderung angerechnet.
Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten mit der Hauptforderung des Auftragnehmers gegenseitig verknüpft oder von diesem anerkannt sind.
7.10.
7.11.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Zur Geltendmachung des Rechts ist eine schriftliche An zeige an den Auftragnehmer erforderlich.
Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Auftragnehmers auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so ist der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
8.
8.1.
8.2.
9.
9.1.
Nennung als Referenzkunden
Der Auftragnehmer ist nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, diesen als Referenzkunden zu benennen. Der Auftraggeber kann seine Zustimmung je derzeit ohne Angabe von Gründen verweigern und eine einmal erteilte Zustimmung widerrufen. Im zweiten Fall bleibt der Auftragnehmer berechtigt, bereits erstelltes Werbematerial zu verbrauchen.
Die Angabe kann dabei auch online etwa auf der Unternehmenswebseite des Auftragnehmers, einschließlich der Darstellung des Firmenlogos des Auftraggebers erfolgen. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer zu diesem Zweck ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht hinsichtlich der hierfür erforderlichen Namens- und Markenrechte ein.
Haftung für Schäden
Hinsichtlich der von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen haftet dieser, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen uneingeschränkt:
-
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
-
bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
-
bei Garantieversprechen, soweit dieses zwischen den Parteien vereinbart ist;
-
soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.
9.2.
Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß Ziffer 9.1 unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die der Vertrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
9.3.
​Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
10.
Vertragslaufzeit und Kündigung
10.1.
Der Vertrag beginnt mit Vertragsschluss und endet mit der erfolgreichen Vermittlung des Kandidaten an den Auftraggeber oder eines mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmens i.S.d. §§ 15 ff. AktG.
10.2.
Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Zur Kündigung aus wichtigem Grunde ist der Auftragnehmer insbesondere berechtigt, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet. Eine fristlose Kündigung setzt in jedem Falle voraus, dass der andere Teil schriftlich abgemahnt und aufgefordert wird, den ver meintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen.
10.3.
Der Vertrag kann in Schrift- oder Textform (z.B. per E-Mail oder per Brief) gekündigt werden.
11.
Geheimhaltung
11.1.
Die Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen des Vertrages zugänglich gemachten Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich bezeichneten oder gekennzeichneten Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“) zu behandeln, Stillschweigen zu bewahren und nicht gegenüber Dritten offenzulegen, weiterzugeben oder sonst anderweitig zu verwenden, es sei denn, die Parteien sind gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Informationen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Geheimhal tung gilt auch für Angestellte, (freie) Mitarbeiter und Dritte, denen vertrauliche Informatio nen von den Parteien weitergegeben und offengelegt werden.
11.2.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, dasjenige Erfahrungswissen (z.B. Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how), welches im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis des Auftragnehmers oder der vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist, zu nutzen. Dies gilt nicht im Falle der drohenden Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers. Die Verpflichtung zur Wahrung der Geheimhaltung bleibt hiervon unberührt.
12.
Höhere Gewalt
Der Auftragnehmer haftet nicht in Fällen höherer Gewalt. Unter Fälle von höherer Gewalt fallen alle unvorhersehbaren und unvermeidbaren Ereignisse sowie Ereignisse, die selbst im Falle ihrer Vorhersehbarkeit außerhalb der Einflusssphäre der Parteien liegen. Im Falle von Ereignissen höherer Gewalt, die sich auf die Vertragserfüllung auswirken, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung je nach Umfang und Dauer des Ereignisses höherer Gewalt zu unterbrechen und bei längerfristigen Verzögerungen ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass hieraus etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden können. Für den Zeitraum der berechtigten Verlängerung der Leistungserbringung gerät der Auftragnehmer nicht in Verzug. Etwaige gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
13.
Schlussbestimmungen
13.1.
Eine Abtretung von Ansprüchen aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag durch den Auftraggeber, insbesondere eine Abtretung etwaiger Mängelansprüche des Auftraggebers, ist ausgeschlossen.
13.2.
Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.3.
Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfül lungsort der Leistungsverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individual abrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Stand: 06.05.2025
